Satzung

Tunesische Akademiker Gesellschaft Hessen

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Tunesische Akademiker Gesellschaft Hessen e.V.“ Absicht ist den Verein in das Vereinsregister Darmstadt einzutragen.
  2. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein.
  3. Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist unabhängig, apolitisch und nicht konfessionell gebunden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein fördert hauptsächlich die Bildung und die Kultur.
  4. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt unter durch:
    • Förderung der Bildung:
      • Organisation von Information-, Orientierung- und belehrende Veranstaltungen, Nachhilfe, Workshops, Kontaktmessen, Vorträgen über aktuelle Themen...
      • Besichtigung von Firmen
      • Veröffentlichung und Herausgabe von Studien
    • Förderung der Kultur:
      • Organisation von Musikkonzerten, Ausstellungen von Künstlern, Musikunterricht, Teilnahme an internationalen Veranstaltungen in der Region...
      • Der Verein verpflichtet sich den Ideen der Völkerfreundschaft und des Friedens zwischen allen Ländern, und fördert sie.
      • Gemeinsame Kundgebungen anlässlich der nationalen und religiösen Feiern.
      • Knüpfung enger Beziehungen zwischen den deutsch-tunesischen Vereinen und Organisationen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  3. Der Verein hat ordentliche-, und Ehrenmitglieder.
  4. Ordentliches Mitglied auf schriftlichen Antrag kann werden: Studenten, ehemalige Studenten und Abiturienten.
  5. Ehrenmitglied kann Persönlichkeit werden, die den Verein direkt oder indirekt fördert.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
  7. DerVereinsausschlusserfolgtdurchBeschlussdesVorstandes,wenneinMitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  8. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Vorstandsversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§5 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand.
  3. Arbeitsgruppen.
  4. Senat.

§6 Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

  1. Der Mitgliedervollversammlung gehören alle Vereinsmitglieder. Jedes ordentliches Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Die Mitgliedervollversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die ordentlichen Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  4. Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Schatzmeisters entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen vom Vorstand oder Senat oder von mind. 30% aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Abgelehnt.
  8. Zu Satzungsänderungen sind abweichend von §6.4 2/3 der in der Mitglieder- Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von §6.3 und §6.4 die Anwesenheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder und die Zustimmung von 2/3 aller Anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bei den Mitgliedern bekanntgegeben.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • 1 Vorsitzender
    • 1 stellvertretender Vorsitzender
    • 1 Schatzmeister
    • Jeder Betreuer einer Arbeitsgruppe
  2. Der Vorstand besteht aus acht Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Die acht Vorstandsmitglieder werden bei Einzelwahlen gewählt.
  4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann im Innenverhältnis nur der/die Schatzmeister oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
  8. Beim Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand provisorisch ein ordentliches Mitglied für seine Aufgabe ernennen.

§8 Arbeitsgruppen
Die Vereinsaktivitäten lassen sich in fünf Arbeitsgruppen(s. g. AG) unterteilen:

  • Arbeitsgruppe Technik und Studium
  • Arbeitsgruppe Kultur
  • Arbeitsgruppe Sport
  • Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit
  • Arbeitsgruppe Informationstechnik

Jede Arbeitsgruppe hat einen Betreuer, der in der Mitgliederversammlung gewählt wird.

  1. AG Technik und Studium
    Die Arbeitsgruppe Technik und Studium hat als Ziel, die Mitglieder bei Fragen zum Studium, Weiterbildung und Perspektiven zu fördern. Dazu gehört z. B.:
    • Erstsemester-Einführung
    • Veranstaltung von Vorträgen und Fachsymposien
    • Durchführung von Studien
    • Praktikum- oder Job-Vermittlung
  2. AG KulturDie Arbeitsgruppe Kultur hat sich als Ziel, die Förderung kultureller Aktivitäten vorgenommen. Unter anderem werden dafür Veranstaltungen organisiert, wie z.B.:
    • Kunstausstellungen
    • Exkursionen
    • Museenbesuche
    • Musikkonzerte
  3. AG Sport
    Die Aufgabe dieser Gruppe besteht in der Organisation verschiedener sportlichen Veranstaltungen wie z. B. Turniere/ Spiele verschiedener Sportarten.
  4. AG Öffentlichkeitsarbeit
    Diese Arbeitsgruppe übernimmt die Aufgabe der Vertretung des Vereins nach Außen. Dazu gehört z. B.:
    • Kontakte zu anderen Vereinen und Institutionen pflegen
    • Werben neuer Vereinsmitglieder
- Notwendige Behördenkontakte durchführen
    • Pflege und Ausbau von Pressekontakten
    • Pflege und Ausbau von Firmenkontakten
  5. AG Informationstechnik (IT)
    Zu den Aufgaben dieser Gruppe gehören alle Aufgaben, die ein bestimmtes Informatikwissen benötigen, wie z.B.:
    • Pflege der Webseite
    • Pflege des Emailverteilers
    • Pflege der Datenbank des Vereins

§9 Senat

  1. Der Senat besteht aus mindestens 3 Senatoren.
  2. Die Amtszeit der einzelnen Senatoren beträgt 1 Jahr. Eine erneute Kandidatur ist zulässig.
  3. Die Hauptaufgabe der Senatoren besteht darin, den Vorstand und die Mitglieder zu beraten.
  4. Die Senatoren dürfen in der Vorstandssitzung anwesend sein, haben aber keine Stimmrechte bei den Vorstandsbeschlüssen.
  5. Ein Kandidat für das Senatsamt wird vom Vorstand oder mindestens zwei Senatore an die Mitgliederversammlung gemäß §6 der Vereinssatzung vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten werden bei Einzelwahlen während der Mitgliederversammlung gewählt, wobei 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig sind.
  6. Ein Senator kann auf Vorschlag des Vorstandes oder zweier Senatoren während einer Mitgliederversammlung gemäß §6 abgewählt werden, wobei 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig sind.
  7. Ein Rücktritt aus dem Senatsposten muss beim Senatspräsidenten schriftlich angekündigt werden.
  8. Es dürfen nur Mitglieder des Vereins, mit mindestens einem Jahr Vorstandserfahrung als Senatoren kandidieren.
  9. Der Senat wird durch seinen Senatspräsidenten vertreten.
  10. Der Senatspräsident wird durch die Senatoren gewählt in einem Senat-internen Wahlprozess.
  11. Bei Zustimmung von mehr als die Hälfte der Senatoren, kann der Senat eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung gemäß §6.6 einberufen. Der Senat informiert den Vorstand und die Mitglieder mit Eingabe der Tagesordnung.
  12. Eine gleichzeitige Belegung von Vorstands- und Senatsposten ist nicht zulässig.

§9 Finanzen

  1. Die erforderlichen Geldmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch:
    • Mitgliederbeiträge.
    • Zuschüsse öffentlicher Stellen.
    • Spenden beziehungsweise Sponsoring
  2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimm- berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Es wird kein Beitragrückgeld im Fall vom Zurücktreten eines Mitgliedes geben.
  4. Im Fall vom unbezahlten Mitgliedsbeitrag und trotz einer Mahnung von 2 Monaten Frist kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung dieses Mitglied ausschließen.

§10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Deutschen Komitees für UNICEF e.V“*, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
*Vereinsregisternummer: VR 5068
Zuständiges-Gericht: Amtsgericht Köln
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 123 049 237
§11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich von einem Vorstandsmitglied protokolliert und stehen den Mitgliedern innerhalb eine Woche zur Einsicht zur Verfügung.

§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer Abstimmung gemäß §6.8 in Kraft. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen.

Darmstadt, den 17.November 2012

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